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Befreiung von der Erbschaftsteuer der von einem Kind geerbten Wohnung.

In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof nochmals ausdrücklich festgestellt, dass der Erwerb von eigenem Wohnungseigentum von Todes wegen nur dann steuerbefreit ist, wenn das erbende Kind die Wohnung weiterhin selbst nutzt. Steuerfrei ist der Erwerb einer Wohnung von Todeswegen soweit der Erblasser darin selbst bis zum Erbfall gewohnt hat und von dem ihn beerbenden Kind die Wohnung für die Dauer von zehn Jahren weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Andernfalls fällt mit Wirkung für die Vergangenheit die Steuerbefreiung weg.

Eine Selbstnutzung liegt auch dann nicht vor, wenn die geerbte Wohnung von dem Kind unentgeltlich an nahe Angehörige überlassen wird und eine gelegentliche Mitbenutzung von Räumlichkeiten in der Wohnung zur Übernachtung stattfindet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt bildet, ggf. unter Bildung einer Hausgemeinschaft mit anderen Personen. Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.10.2016 - II R 32/15.

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