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Stornierung des Fluges. Was muss die Fluggesellschaft zurückzahlen?

Mit dieser Frage hatte sich jüngst das Landgericht Düsseldorf in einem Berufungsverfahren zu beschäftigen. Der Kläger buchte bei der Beklagten Flüge von Brüssel über Istanbul nach Daressalam und stornierte diese ca. zwei Wochen vor dem Abflugtermin. Die Fluggesellschaft erstattete daraufhin lediglich die auf den Ticketpreis entfallenden Start- und Landegebühren bzw. die anfallenden Flughafensteuern. Der Kläger verlangte daraufhin außergerichtlich die Erstattung des Ticketpreises abzüglich eines Pauschalbetrages in Höhe von 5%, wenn nicht die Fluggesellschaft dem Kläger die durch die Stornierung konkret ersparten Aufwendungen im Einzelnen darlegt. Da die Fluggesellschaft hierzu nicht bereit war, erhob der Kläger eine entsprechende Zahlungsklage. Das Amtsgericht Düsseldorf wies zunächst die Klage weitgehend ab. Auf Grund der Berufung des Klägers sprach das Landgericht Düsseldorf dem Kläger jedoch die Erstattung des Ticketpreises abzüglich eines pauschalen Betrages in Höhe von 5% zu.

Das Landgericht Düsseldorf folgte der Auffassung des Klägers, dass die Fluggesellschaft gemäß §§ 649 BGB verpflichtet ist, über die ersparten Gebühren und Steuern hinaus konkret weitere Ersparnisse darzulegen, da alleine dieser Angaben zu derartigen Betriebsinterna möglich sind. Die Fluggesellschaft muss nach dem Landgericht Düsseldorf also konkret dazu vortragen, was sie an Steuern, Gebüühren, Kerosin, Verpflegung etc. aufgrund der Stornierung einsparen konnte. Ebenso hat sie sich zu erkläären, inwieweit sie den Flug anderweitig verkaufen konnte. Da die Fluggesellschaft im vorliegenden Fall allerdings nicht hinreichend zu ihrer Kalkulation vorgetragen hat, hat der Kläger nach Auffassung des Landgerichtes Düsseldorf gemääßß §§ 649 BGB einen Erstattungsanspruch in Höhe des Ticketpreises. Gemäß gesetzlicher Vermutung des §§ 649 Satz 3 BGB stehen der Fluggesellschaft auf Grund der Stornierung des Fluges lediglich 5% des vereinbarten Flugpreises zu.

Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, da das Landgericht Düsseldorf die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, da bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, welche konkreten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast an eine Fluggesellschaft bei einer freien Kündigung des Fluges nach §§ 649 BGB zu stellen sind.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2017, Aktenzeichen 22 S 239/16

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