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Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Frage zu urteilen, ob die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens eines angestellten Fahrers der Lohnsteuer unterliegt.

Hierzu hat das Finanzgericht festgestellt, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber nicht der Lohnsteuer unterliegt, da der Arbeitgeber insofern nur eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, soweit das Verwarnungsgeld ihm unmittelbar gegenüber als Halter des Fahrzeuges festgesetzt worden ist und eigene betriebliche Interessen im Vordergrund stehen. Da das Finanzgericht Düsseldorf wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Auffassung des Finanzgerichtes Düsseldorf anschließen wird. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2016, 1 K 2470/14 L

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