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Abmahnung

Mit der Abmahnung wird ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten gerügt. Die Abmahnung ist oft Voraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung.

Sie kann aber auch bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen entbehrlich sein, so dass das Arbeitsverhältnis auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden kann. Die Abmahnung hält einen arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß fest (Dokumentationsfunktion). Sie bedarf keiner Form, kann also auch mündlich erteilt werden. Dann ist es allerdings oftmals schwierig, nachzuweisen, dass eine wirksame Abmahnung erteilt worden ist.

Sie sollte dem Arbeitnehmer aufzeigen, dass ein bestimmtes konkret bezeichnetes Fehlverhalten einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellt (Hinweisfunktion).

Schließlich hat sie eine Warnfunktion. Durch die Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Konsequenzen (Kündigung) bei fortgesetztem bzw. wiederholten Verstoß wird deutlich, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

Hat der Arbeitgeber ein Verhalten abgemahnt, kann er aber nicht wegen desselben Verhaltens kündigen. Insofern verzichtet er auf sein Kündigungsrecht.

Eine wirksame Abmahnung kann auch ihre Funktion zur Vorbereitung einer Kündigung verlieren. Nach ca. zwei bis drei Jahren kann sich der Arbeitgeber bei einer Kündigung wegen erneuten Fehlverhaltens nicht mehr auf die Abmahnung berufen.

Für den Ausspruch einer Kündigung wegen Fehlverhaltens bedarf es entgegen häufig vorkommender Meinung nicht drei vorheriger Abmahnungen. Wie viele vorherige Abmahnungen es bei einer Kündigung wegen erneuten Fehlverhaltens bedarf hängt zum einen davon ab, ob das abgemahnte Verhalten einschlägig war sowie von der Schwere des Fehlverhaltens.

Je schwerwiegender ein Fehlverhalten ist, je weniger vorheriger Abmahnungen bedarf es zur Kündigung. Schon eine Abmahnung kann ausreichend sein. Betrifft ein abgemahntes Verhalten nicht ein wiederholtes zur Kündigung geeignetes Fehlverhalten kann es auch mangels Vorliegen eines einschlägig abgemahnten Fehlverhaltens mehr als insgesamt drei Abmahnungen wegen verschiedenen Fehlverhaltens erfordern.

Die Abmahnung aus Arbeitnehmersicht

Ein Arbeitnehmer kann auf verschiedene Weise auf die Abmahnung reagieren:

  • Er macht nichts und beruft sich ggf. bei einem späteren Prozess wegen der Kündigung auf die Unwirksamkeit der Abmahnung;
  • Er kann den Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen und gegebenenfalls auf die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen;
  • Er kann eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen.

Was im Einzelfall sinnvoll ist, bedarf der genauen Überprüfung und sollte im Rahmen einer anwaltlichen Beratung geklärt werden.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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