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Neuerungen im Bereich des Elternunterhalts:

Zum 01.01.2017 tritt das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft.

Damit einhergehend ist ein Wechsel von den bisherigen Pflegestufen zu den fünf Pflegegraden. Zukünftig wird für die Pflegegrade 2 bis 5 ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil zu bestimmen sein, der auch bei dem Wechsel in einen höheren Pflegegrad unverändert fort gilt (§§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGB XI). Dieser Eigenanteil wird von dem Bedürftigen zu erbringen sein. Durch die Berechnung anhand von Durchschnittswerten wird dies bei unteren Pflegegraden zu höheren Kosten führen und sich damit auch im Unterhaltsrecht bedarfserhöhend auswirken. Bestandsschutzregelungen, die eine Schlechterstellung gegenüber bisherigen Leistungen vermeiden sollen, sind geplant bzw. schon umgesetzt (§§ 140, 141 SGB XI).

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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