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Selbstanzeige

Im Rahmen einer Selbstanzeige gem. § 371 der Abgabenordnung besteht die Möglichkeit, Straffreiheit für eine zunächst begangenen Steuerstraftat zu erlangen.

Dies setzt zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige die zunächst unrichtigen oder unvollständigen Angaben berichtigt oder ergänzt. Die Rechtsprechung und der Gesetzgeber haben in den letzten Jahren die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige erheblich verschärft. Es ist nunmehr auch erforderlich, dass die Berichtigung oder Ergänzung zu allen noch nicht verjährten Steuerstraftaten mindestens einer Steuerart getätigt werden, damit überhaupt die Möglichkeit der Strafbefreiung besteht. Soweit die Angaben unvollständig sind, tritt insgesamt keine strafbefreiende Wirkung ein.

Das Gleiche gilt grundsätzlich auch, wenn die Tat bereits entdeckt war, d.h. die Finanzbehörden bereits Kenntnis von der Steuerhinterziehung hatten und diese Kenntnis der Steuerbehörde dem Steuerpflichtigen auch bekannt war.
Letztlich ist die Wirksamkeit der Selbstanzeige auch davon abhängig, ob der Steuerpflichtige binnen einer von der Finanzverwaltung gesetzten Frist die hinterzogenen Steuern vollständig (inklusive der aufgelaufenen Zinsen) zahlt.
Die Unwirksamkeit einer Selbstanzeige hat zur Folge, dass, obgleich der Steuerpflichtige an der Aufklärung der Tat mitgewirkt hat, eine nicht unerhebliche Bestrafung droht.

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