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Verbot der Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter bei der betrieblichen Altersversorgung

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.04.2016 nochmals ausdrücklich festgestellt, dass Teilzeitbeschäftigte bei der betrieblichen Altersversorgung nicht gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten benachteiligt werden dürfen.

Nach § 4 Abs. 1 S 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Teilzeitbeschäftigte müssen daher Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung mindestens in der Höhe erhalten, die dem Umfang ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgeltes bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt. Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht (BAG vom 19.04.2016 - 3 AZR 526/14).

Damit hat das Bundesarbeitsgericht seiner Entscheidung konsequent das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte zugrunde gelegt.

Danach ist eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie nicht wegen der Teilzeitarbeit, sondern aus anderen Gründen, wie z.B. wegen anderer Tätigkeit, unterschiedlicher Qualifikation oder Berufserfahrung erfolgt.

Der Teilzeitbeschäftigte hat dementsprechend auch Anspruch auf Arbeitsentgelt, das dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Dasselbe gilt auch für geldwerte Leistungen.

Im Übrigen wird immer wieder übersehen, dass das Benachteiligungsverbot auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (so genannte Minijobber) gilt.

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