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Allgemeine Hinweise zum Familienrecht

Beratung

Sprechen Sie uns an, um mögliche Trennungsfolgen bereits vor einer Eheschließung oder während einer Ehe - auch ohne konkrete Trennungsabsicht - zu erörtern - gegebenenfalls in Vorbereitung eines Ehevertrags. Unumgänglich ist unsere Inanspruchnahme bei einer bevorstehenden oder erfolgten Trennung. Abgesehen von Ihrer emotionalen und psychischen Beeinträchtigung erfolgt eine erhebliche Weichenstellung für Ihren weiteren persönlichen Lebensweg in finanziellen und wirtschaftlichen Belangen: Auf eine bevorstehende Trennung können Sie sich vorbereiten - das wirtschaftliche Risiko nach einer plötzlichen Trennung kann durch unverzügliche anwaltliche Beratung zumindest reduziert werden.

Rechtsentwicklung

Das Ehe- und Familienrecht ist in ständiger Bewegung, sei es durch Gesetzesänderungen sei es durch Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Obgleich der Unterzeichner die Rechtsentwicklung seit der großen Reform im Ehe- und Familienrecht zum 01.07.1977 durch intensive Tätigkeit im Familienrecht begleitet, kann insbesondere in Unterhaltsfragen oft genug nur eine Prognose abgegeben werden. Auch höchstrichterliche Entscheidungen resultieren immer aus einem Einzelfall. Gleichwohl sollen Ihnen einige gravierende Änderungen des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes zum 01.01.2008 dargestellt werden:

Kindesunterhalt

  • minderjährige Kinder und gleichgestellte privilegierte Kinder (die volljährig sind, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil leben) sind unterhaltsrechtlich vorrangig vor allen anderen Unterhaltsberechtigten.
  • andere volljährige Kinder erhalten die 4. Rangstelle nach Ehegatten und anderen Elternteilen.
  • es ist bundesweit ein einheitlicher Mindestunterhalt in Höhe des doppelten sächlichen Existenzminimums aus dem Einkommensteuerrecht eingeführt worden, wonach sich die Unterhaltsbeträge der so genannten Düsseldorfer Tabelle richten. Die letzte Änderung erfolgte zum 01.01.2016.
  • der monatliche Unterhaltsbetrag richtet sich nach der Altersstufe und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
  • das staatliche Kindergeld wird hälftig berücksichtigt.

Ehegattenunterhalt

  • Ehegatten, die minderjährige Kinder betreuen, oder solche, die lange verheiratet waren, sind unterhaltsrechtlich an zweiter Rangstelle zusammen mit Elternteilen, die ein minderjähriges Kind betreuen, aber mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet waren. Andere Ehegatten sind nachrangig, erhalten also die 3. Rangstelle. Damit entfällt der bisherige grundsätzliche Vorrang der ersten Ehefrau.
  • die Eigenverantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatten wurde verstärkt.
  • das Gesetz legt für die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten weiterhin keine konkreten Altersgrenzen der Kinder fest. Im Gesetz ist festgelegt, dass eine Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines Kindes bis zum Alter von drei Jahren nicht besteht, was zur Folge hat, dass danach eine Erwerbsobliegenheit bei vorhandenen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten einsetzt.
  • das Gesetz vereinfacht und erweitert die Möglichkeiten, Unterhalt zeitlich zu begrenzen und / oder ihn herabzusetzen. Der eheliche Lebensstandard ist nicht mehr die alleinige Bezugsgröße für die Unterhaltshöhe. Maßgeblich kommt es darauf an, inwieweit ehebedingte Nachteile bleiben und damit auszugleichen sind.
  • Unterhalt kann künftig schon dann versagt werden, wenn der grundsätzlich noch unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte mit einem neuen Partner (das kann auch ein gleichgeschlechtlicher Partner sein) eine verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen ist.

Aktuelle Rechtsänderung

Nicht unerhebliche gesetzliche Änderungen erfolgten z.B. durch das Familienverfahrensgesetz zum 01.09.2009: Das gesetzliche Güterrecht hat sich in Teilbereichen wesentlich geändert; die Verjährungsvorschriften werden anders berechnet; der Versorgungsausgleich ist in der Abwicklung völlig geändert. Das so genannte Rentner-/Pensionistenprivileg ist weggefallen: Der Versorgungsausgleich wirkt sich also beim ausgleichspflichtigen Ehegatten entsprechend negativ aus, egal ob er zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils bereits eine Rente/Pension bezogen hat oder nicht. - Soweit Sie allerdings Ihrem geschiedenen Ehegatten nachehelichen Unterhalt schulden, haben Sie bezüglich der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung Ihrer Rente/Pension noch den Vorteil, dass die Kürzung zwar im Gegensatz zum alten Recht nicht insgesamt, aber immerhin noch in Höhe des geschuldeten Unterhaltsbetrags ausgesetzt wird.

Weitere Hinweise

  • Beachten Sie die Abänderungsmöglichkeiten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse und / oder die Altersstufen der unterhaltsberechtigten Kinder ändern.
  • Überprüfen Sie bei Bestand einer Lebensversicherung ggf. die Bezugsberechtigung, die sich nicht automatisch bei Trennung und Scheidung ändert.
  • Beachten Sie die Änderung der Steuerklasse bei dauerhafter Trennung.
  • Erkundigen Sie sich über die Rechtsverhältnisse bei Bankkonten und Darlehensverträgen und veranlassen Sie ggf. eine Banksperre.
  • Verschaffen Sie sich ggf. beim Finanzamt Kopien von Steuerbescheiden der letzten Jahre.

Vorstehende Hinweise können nur einen kurzen Überblick geben. Sprechen Sie uns an.

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Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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