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Einkommensteuererklärung

Eine Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich von jedem abzugeben, welcher im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielt hat. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet hier zwischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften. 
Diese verschiedenen Einkünfte werden zunächst auch im Hinblick auf damit verbundene Ausgaben getrennt berechnet und hiernach im Einkommensteuerbescheid zusammengefasst.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bestehen z.B. bei geringem Einkommen oder aber auch wenn ein steuerpflichtiger ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat und hiervon, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist, der Arbeitgeber die Steuern bereits einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat.

Gleichwohl sollte auch in diesen Fällen unbedingt überlegt werden, ob es nicht sinnvoll ist, eine Erklärung abzugeben, da allein aufgrund der mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben, wie z.B. Werbungskosten, in der Regel eine Rückerstattung von gezahlten Steuern erfolgt.


Unabhängig von der Einkommenshöhe sieht der Gesetzgeber jedoch auch dann eine Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen vor, wenn z.B. Arbeitslohn von verschiedenen Arbeitgebern bezogen wurde oder aber so genannte Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld. Sofern eine Steuererklärung trotz einer entsprechenden Verpflichtung nicht abgegeben wird, kann dies bereits den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.

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