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Glossar Mietrecht

Belegeinsicht

Der Mieter ist berechtigt, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Rechnungen beim Vermieter / Verwalter einzusehen. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien besteht nur in Ausnahmefälle. Die Einsicht ist allerdings am Ort des Mietobjektes zu gewähren.

Betriebskostenabrechnung

Sofern keine Pauschalen vereinbart sind, ist vom Vermieter einmal jährlich über die Betriebskosten abzurechnen. Der Mieter kann hiergegen Einwendungen erheben. Sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter sind hierbei zwingend Fristen einzuhalten. Nach Erteilung der Abrechnung besteht für beide Vertragsparteien ein Anspruch auf Anpassung etwaig vereinbarter Vorauszahlungen.

Eigenbedarf

Unter Eigenbedarf wird die Absicht des Vermieters verstanden, den Wohnraum für sich zu nutzen oder einem nahen Familienangehörigen bzw. einem Mitglied seines Haushaltes zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen. Ein tatsächlich vorhandener Eigenbedarf berechtigt den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses.

Gewerberaum

Im Gewerberaummietverhältnis finden viele Regelungen keine Anwendung, die im Wohnraummietverhältnis dem Schutz des Mieters dienen.

Kündigung

Das Mietverhältnis kann von beiden Vertragsparteien jeweils mit den im Gesetz vorgesehenen Fristen gekündigt werden, sofern der Mietvertrag nicht auf eine bestimmte Laufzeit geschlossen wurde. Im Wohnraummietverhältnis bedarf es für die ordentliche Kündigung des Vermieters jedoch eines berechtigten Interesses (z.B. Eigenbedarf).

Mangel

Der Vermieter muss während der Mietzeit auftretende Mängel beheben, sofern sie nicht vom Mieter verursacht wurden. Im Gewerberaummietverhältnis können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

Mietsicherheit

Die Mietsicherheit (Kaution) dient der Absicherung jedweder Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und ist vom Vermieter von seinem Vermögen getrennt auf einem separaten Konto anzulegen und zu verzinsen. Der Mieter darf die Mitsicherheit zu Beginn des Mietverhältnisses in drei gleichen Raten zahlen. Nach Ende des Mietverhältnisses ist die Mietsicherheit gegenüber dem Mieter abzurechnen.

Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen können nur noch in engen Grenzen dem Mieter auferlegt werde, sofern nicht frisch renovierte Räumlichkeiten zu Beginn des Mietverhältnisses zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Mieter eine angemessene Kompensation, die den erforderlichen Renovierungskosten entspricht, erhält.

Zeitmietvertrag

Bei der Vermietung von Gewerberaum ist es üblich, zeitlich befristete Mietverträge abzuschließen. Für Wohnraum ist dies nur möglich, wenn der Vermieter hieran ein berechtigtes Interesse (s.o. Kündigung) hat und dies im Mietvertrag auch benannt wird.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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