Busch & Schneider Logo

  • Unsere Fachgebiete
.

Anfangsvermögen

Die goldene Regel im Zugewinnausgleich lautet: „Je höher das Anfangsvermögen, desto geringer der Zugewinn" – und damit auch ein zu zahlender Ausgleich. Von daher sollte auf Ihr Vermögen zum Stichtag der Eheschließung immer besonderes Augenmerk gelegt werden. Hier stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Zum Anfangsvermögen gehört auch dasjenige Vermögen, dass ein Ehegatte nach der Heirat durch Erbe, Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, sog. privilegiertes Anfangsvermögen. Lassen Sie sich auch hierzu eingehend durch uns beraten.

Ausstattung

Zur Ausstattung gehört all das, was einem Kind mit Rücksicht auf die Heirat oder zur Erlangung einer Selbständigkeit vom Vater oder der Mutter zugewendet wurde. Diese Zuwendungen sind jederzeit, also auch noch während des Trennungsjahres oder im Rahmen der Scheidung grundsätzlich möglich.

Abstammung

Das Gesetz formuliert die Verwandtschaft zur Mutter in § 1591 BGB wie folgt: „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat." Eine Erkenntnis, für die man den Gesetzgeber nur beglückwünschen kann. Soweit die Frage der Abstammung und damit der Verwandtschaft in Bezug auf die Mutter noch so einfach und präzise zu fassen ist, so komplizierter wird es mit Blick auf den Kindesvater. Vater eines Kindes ist nämlich nicht unbedingt derjenige, der es gezeugt hat. § 1592 BGB bestimmt zunächst den Mann zum Vater, der mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat und erst in Nr. 3 nimmt das Gesetz den „wahren" leiblichen Vater in den Blick, nämlich denjenigen, der in einem Vaterschaftsfeststellungs- oder Vaterschaftsanfechtungsverfahren zum Vater des Kindes bestimmt wurde. Abstammungsfragen können gewichtige Bedeutung im Bereich des Erbrechts erlangen. Lassen Sie sich hierzu auch von unseren Fachanwälten für den Bereich des Erbrechts beraten.

Auskunftsverlangen und Auskunftsantrag

Wichtige Elemente im Bereich des Trennungsunterhalts, Ehegattenunterhalts, Kindesunterhalts und des Güterrechts (meist im Bereich des Zugewinnausgleichs). Das richtige und ausführliche Auskunftsverlangen dient beispielsweise der Inverzugsetzung und sichert somit bereits außergerichtlich Ansprüche beispielsweise auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich. Nicht zu unterschätzen ist eine Inverzugsetzung hinsichtlich der Verzinsung eines Anspruchs. Mit seinen 5 Prozentpunkten über dem Basisizinssatz liegt der gesetzliche Verzugszins derzeit weit über dem banküblichen Zins.

Beratungsstellen

Das Scheitern einer Beziehung oder die Schwierigkeiten mit dem Partner oder den Kindern ist immer eine psychische Ausnahmesituation, in der niemand davor zurückschrecken sollte, sich fachliche Hilfe zu nehmen. Bevor eine Streitigkeit mit Hilfe von Rechtsanwälten und Familienrichtern ausgefochten wird, sollte nach Möglichkeit die gemeinsame Beratung bei geeigneten Beratungsstellen oder im Jugendamt stehen. Sprechen Sie uns an. Wir verfügen durch unsere langjährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Familienrechts in Neuss über gute Kenntnisse der Beratungseinrichtungen und arbeiten mit diesen zusammen. Bleiben unüberbrückbare Differenzen bestehen, begleiten und vertreten wir Sie gerne vor dem Familiengericht.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle wurde geschaffen, um die Bedarfsbestimmung eines Kindes bundesweit zu vereinheitlichen und Anhaltspunkte dafür zu geben, was ein Unterhaltsverpflichteter seinem Kind/seinen Kindern an Unterhalt schuldet. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sie will eine Richtlinie sein. Dabei ist das richtige lesen und verstehen der Düsseldorfer Tabelle nicht immer ganz so einfach. Wenige wissen, dass der eigentlich zu zahlende Kindesunterhalt –nach Abzug des (hälftigen) Kindergeldes- auf Seite 6 der Tabelle zu finden ist und nicht schon auf Seite 1, dort steht nur der sogenannte Tabellenbetrag. Noch weniger wissen, wie sich das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen vom Nettoeinkommen unterscheidet und wie man dies überhaupt ermittelt. Die aktuellen Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/index.php.

Ehevertrag/Lebensgemeinschaftsvertrag

„Wir lieben uns doch, wozu brauchen wir dann einen Ehevertrag – das ist unromantisch." Gänzlich „unromantisch" wird es dann, wenn die Ehe/Lebensgemeinschaft in die Krise gerät und die Erfahrung gemacht wird, dass die gesetzlichen Regelungen zu den Trennungs- und Scheidungsfolgen nicht so recht auf den Zuschnitt der Beziehung passen wollen. Der Jurist sagt: „Verträge kommt von vertragen!" Warum also nicht bereits im Vorfeld das „worts-case" Szenario andenken und weitest möglich regeln, so dass jeder der Beteiligten darüber im Klaren ist, worauf er sich im Falle einer Krise einstellen kann. Auch das Argument, dass ein solcher Ehevertrag die Bindung aufweicht, weil die Beteiligten sich viel einfacher trennen/scheiden lassen können, greift nicht durch, da es darauf ankommt, wie die Beteiligten verhandeln und die Bereiche des Güterrechts, Unterhalts, der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Versorgungsausgleichs etc. untereinander regeln. Schließlich kann ein solcher Vertrag auch dazu führen, dass eine Trennung/Scheidung unattraktiver wird. Zudem haben vorehelich geführte Verhandlungen über eine Ehevertrag den –lassen Sie es mich so ausdrücken- „zusätzlichen Charme", dass man sein Gegenüber, ähnlich wie beim Spiel, besser kennenlernt. Auf diesem Feld muss jeder der Beteiligten „Farbe bekennen". Anwaltlich gut beraten, kann aber so die Basis für eine glückliche und harmonische, weil ausgewogene, Beziehung bereits am Anfang der Ehe gelegt werden.

Ehescheidung

Im Wege der Ehescheidung wird die Auflösung der Ehe durch richterlichen Gestaltungsakt angestrebt. Den Antrag auf Ehescheidung muss ein Rechtsanwalt stellen. Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung dauert ein Scheidungstermin bei Gericht in der Regel zwischen fünf und fünfzehn Minuten. Die Fragen, die nach der Festellung der Personalien idR. zu beantworten sind, lauten:

  • „Seit wann leben Sie getrennt?"
  • „Halten Sie die eheliche Lebensgemeinschaft für gescheitert?"
  • „Wollen Sie geschieden werden?"

Wenn Sie die erstgenannte mit einem Datum und die beiden weiteren bejahend beantwortet haben, wird sodann nur noch der im sog. Zwangsverbund zu behandelnde Versorgungsausgleich (Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) erörtert und im Anschluss festgestellt, dass die Ehe der Beteiligten durch Beschluss geschieden wird. Wenn Sie am Tage der mündlichen Verhandlung rechtskräftig geschieden sein wollen, bietet sich ein Verzicht auf Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel und die Rechte aus § 147 FamFG an.

Elternunterhalt

Die derzeitige „Sandwich-Generation" wird aufgrund der fortschreitenden Lebenserwartung der Elterngenerationen zunehmend mit der Situation konfrontiert, dass neben der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den eigenen Kindern auch die Frage der „Haftung für die Eltern" an Bedeutung zunimmt. Als sog. Deszendenten-Anspruch ist der Elternunterhaltsanspruch ein recht schwach ausgestalteter Unterhaltsanspruch, was sich nicht zu Letzt in der Zuerkennung eines hohen Selbstbehaltssatzes und eines hohen „Schonvermögens" auszeichnet. Auch die Berechnung eines sog. Wohnvorteils fällt im Bereich des Elternunterhalts weit günstiger aus, als dies in anderen Unterhaltsverhältnissen regelmäßig der Fall ist. Dies hat nach unserer Auffassung durchaus seine Berechtigung. Während man im Bereich des Kindesunterhalts auf Seiten des Pflichtigen ohne große Umwege eine Verantwortlichkeit für die Unterhaltsverpflichtung herleiten kann, stellt sich im Fall des Elternunterhalts die Frage, „was kann das Kind dafür, dass es geboren wurde" und darüber hinaus, „was kann das Kind dafür, dass der Elternteil so schlecht für sein Alter vorsorgen konnte oder wollte".


Ehegatteninnengesellschaft


Eine Ehegatteninnengesellschaft kann vorliegen, wenn Eheleute einen gemeinsamen Vermögenswert (gemeinsamer Betrieb oder Unternehmen, Praxis oder auch zur freien Vermietung angeschaffte Ferienwohnung) halten oder erschaffen, der einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt. Der Bau des Eigenheims, in dem die Eheleute wohnen, stellt dagegen keinen über die Ehe hinausgehenden Zweck dar, sondern dient sui generis der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Auseinandersetzung dieser Innengesellschaft erfolgt dann neben den scheidungsrechtlichen Ausgleichsmechanismen nach gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der §§ 705 ff. BGB.

Firmenwagen

Der Firmenwagen stellt bei kostenfreier Nutzungsmöglichkeit ein anrechenbares Einkommen im Wege eines geldwerten Vorteils dar und erhöht somit das beispielsweise zu unterhaltszwecken zur Verfügung stehende Einkommen. Der unterhaltsrechtliche Wert des Fahrzeugs unterliegt der Schätzung durch das Gericht. Ohne konkreten Nachweis geht man im Unterhaltsrecht idR. –wie im Steuerrecht- von der 1%-Regelung aus, d.h. man rechnet dem Einkommen 1% des Anschaffungswertes des PKW hinzu. Dies ist manchen Gerichten jedoch häufig zu wenig. Mit dem Argument, dass über die 1%-Regelung nicht alle mit dem Fahrzeug zusammenhängende Kosten abgebildet seien, rechnen dieser Vertreter noch einen weiteren privaten Nutzungsvorteil von ca. 200,- € bis 250,- € dem Einkommenhinzu. Spendiert der Arbeitgeber noch den Kraftstoff für das Fahrzeug, schlägt dies noch einmal mit 0,03 € des Anschaffungspreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte zu Buche.

Fiktives Einkommen

Bei der Ermittlung der konkreten Unterhaltshöhe, sei es im Bereich des Trennungsunterhalts, des nachehelichen Ehegattenunterhalts oder des Kindesunterhalts spielen oftmals die fiktiven Einkünfte eine gewichtige Rolle. Das sind diejenigen Einkünfte, die ein Unterhaltsverpflichteter oder –berechtigter in der Lage wäre aus zumutbarer Tätigkeit, unter Ausnutzung seiner Erwerbsfähigkeit und jeglicher zulässiger Erwerbsquellen, zu erzielen, wenn er seiner Erwerbsverpflichtung (Obliegenheit) vollumfänglich nachkäme. Beispielsweise ist der einem minderjährigen –oder diesem gleichgestellten volljährigen Kind- zum Unterhalt Verpflichtete gehalten, bis zu 48 Wochenstunden (netto) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, soweit dies zumutbar erscheint. Dies entspricht dem Rahmen des Arbeitszeitgesetzes, welches eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden pro Werktag –zu dem auch der Samstag zählt- für zulässig erachtet.

Güterrecht, Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft

Für den Fall, dass Sie bei Eheschließung keine abweichende Reglung getroffen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusammen. Am Ende der Ehezeit wird dann -vorausgesetzt die Eheleute haben Vermögen in der Ehe erwirtschaftet- zwischen den Eheleuten „bilanziert". Aufgelistet nach Aktiva und Passiva werden die Vermögenspositionen der Eheleute bei Eingehung der Ehe (Anfangsvermögen) und bei Ende der Ehe (Endvermögen) gegenübergestellt. Zur Ermittlung des Zugewinns wird dann das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen. Der Ehegatte, der gegenüber dem anderen einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, ist dem anderen zum Ausgleich verpflichtet. Besonderes Augenmerk gilt es dabei auf die Bewertung der einzelnen Vermögenspositionen zu legen. Auch sind Fragen zu klären, wie bspw. die Zuwendungen der eigenen Eltern in Form von Geld oder Arbeitsleistung bspw. zum Hausbau zu bewerten sind.
Eine weitere Form des Güterstandes ist die sog. Gütertrennung. Im Rahmen dieses Güterstandes findet kein Ausgleich des Hinzuerworbenen Vermögens zwischen den Eheleuten statt. Jeder Ehegatte wirtschaftet in diesem Güterstand grds. für sich allein und ist sozusagen „seines eigenen Glückes Schmied". Zu beachten sind die erbrechtlichen Konsequenzen einer solchen Güterstandswahl bei Heirat.
Der Güterstand der sog. Gütergemeinschaft ist heutzutage nur noch sehr selten anzutreffen und allenfalls in ländlichen Bereichen noch zu finden, weshalb wir uns hier einer detaillierten Darstellung enthalten. Prägend für die Gütergemeinschaft ist es, dass sämtliches Vermögen der Eheleute durch Eheschließung gemeinsames Vermögen wird, es sei denn die Eheleute vereinbaren hierzu etwas Abweichendes (Vorbehaltsgut, Sondergut).

Haftung für Verbindlichkeiten

Es existiert immer noch der weitverbreitete Irrglaube, dass man durch Heirat für alle Schulden des anderen Ehegatten mithaftet und vom anderen Ehegatten mitverpflichtet werden kann und so zur Verantwortung für die Schulden des anderen herangezogen wird. Dies ist bis auf wenige Ausnahmen falsch. Es gilt im Grundsatz, dass nur derjenige für eine Verbindlichkeit einzustehen hat, der sie auch eingegangen ist. Der oben genannte Irrglaube rührt aus der Praxis des Kreditgeschäfts und der Banken her, dass diese in der Regel dazu übergehen, einen Kredit nur dann zu vermitteln, bzw. zu günstigeren Konditionen anzubieten, wenn der andere Ehegatten sich mitverpflichtet, also mit unterschreibt oder zumindest für die Schulden des anderen „bürgt", also einsteht, wenn der andere nicht mehr zahlen kann. Ausnahmen bestehen im Bereich der sog. „Schlüsselgewalt", damit sind Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens gemeint, wie z.B. der Brötchenkauf beim Bäcker, holt ihr Ehegatte am Morgen die Brötchen und verspricht diese später zu bezahlen, kann der Bäcker auch von Ihnen als Ehepartner am Nachmittag die Begleichung der Rechnung verlangen. Ähnliches gilt für die Bereiche der Grundversorgung bspw. bei Energierlieferverträgen, die ein Ehegatten im Interesse und zum Nutzen auch des anderen Ehegatten abgeschlossen hat. Auch hier haftet der Ehegatte mit, obwohl er den Vertrag nicht selbst unterschrieben hat. Dies leuchtet im Regelfall aber auch ein.

Hausrat/Haushaltssachen

Hausrat sind bewegliche Gegenstände, die nach dem Lebenszuschnitt der Ehegatten für Ehewohnung, Hauswirtschaft und das gemeinsame Familienleben bestimmt und in der Ehezeit angeschafft sind. Dazu gehören Einrichtungsgegenstände, auch wertvolle Teppiche, Uhren, antike Möbel und Gemälde es sei denn sie dienen ausschließlich als Kapitalanlage. Ebenso zählt der als „Familienkutsche" genutzte PKW zum Hausrat, wenn er nur neben der beruflichen Nutzung zu Familienzwecken verwendet wird, also zum Einkaufen, bringen der Kinder zum Sport, Urlaube etc.; handelt es sich um das einzige Fahrzeug der Familie, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um Hausrat handelt (OLG Düsseldorf, NJW 2007, 1001 = FamRZ 2007,1325; KG, FamRZ 2003, 1927). Derjenige Ehegatte, der nach Trennung am drängendsten auf den PKW angewiesen ist, kann sich diesen ungeachtet der bestehenden Eigentumsverhältnisse auch gegen den Willen des anderen Ehegatten nach § 1361 a BGB zuweisen lassen. Hierzu bedarf es eines Antrags beim zuständigen Familiengericht.

Kein Hausrat ist das Grundstück auf dem das eheliche Haus oder die eheliche Wohnung steht. Auch nicht wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstücks, wie die „Einbauküche". Ebenfalls nicht Gegenstände die ausschließlich zum Gebrauch nur eines Familienmitgliedes gehören, dem Beruf eines Ehegatten dienen oder als Kapitalanlage bestimmt sind.

Immobilie

Die Gemeinsame Immobilie bietet im Fall der Trennung und Scheidung immer häufiger ein gewisses Streitpotential. Fragen drängen sich auf, wie: „Wer darf im Haus wohnen bleiben?" „Darf derjenige der auszieht einen Schlüssel behalten?" Im Falle der Darlehenfinanzierung: „Wer zahlt weiter auf das Darlehen?" „Kann man Zins- und Tilgungsrate bei Kreditfinanzierung beim Unterhalt abziehen?" „Was ändert sich nach Einreichen des Scheidungsantrags?" und nicht zu Letzt die wichtige Frage: „Was kann ich tun, wenn der andere Ehepartner nicht an der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie mitwirken will?" – Gerade bei der im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie zeigt sich wie wichtig es sein kann, bei der wirtschaftlichen Entflechtung der Ehe sachlich kompetenten Rechtsrat zur Seite zu haben.

Kindschaftssachen

Das Kindschaftsrecht umfasst im Wesentlichen die Bereiche des Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und des Umgangsrecht. Das Sorgerecht über ein Kind bedeutet die Befugnis idR. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darüber zu bestimmen, wo das Kind aufhältig ist, d.h. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit wem das Kind regelmäßige Kontakte pflegt –und mit wem gerade nicht!-, wie die Gesundheitsfürsorge über das Kind aussieht, welche gefahrgeneigten Sportarten das Kind ausübt und wie das Vermögen des Kindes verwaltet wird. Bei ehelichen Kindern üben die Eltern das Sorgerecht idR. gemeinsam aus. Gewisse Meinungsverschiedenheiten über bestimmte Bereiche sind normal und kommen auch in funktionierenden Beziehungen vor. Erst da wo eine gemeinsame Entscheidung zum Wohle des Kindes nicht mehr getroffen werden kann, die Eltern also quasi handlungsunfähig werden, ist das Familiengericht zur Entscheidung über einzelne Teilbereiche des Sorgerechts oder aber über das Sorgerecht in Gänze berufen. Vom Sorgerecht relativ unabhängig ist das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das Umgangsrecht ist oft die „letzte Bastion" des Elternteils bei dem das Kind nicht lebt. Der betreuende Elternteil hat positiv darauf hinzuwirken, dass das Umgangsrecht des anderen Elternteils ausgeübt werden kann, den Eltern obliegt eine sog. Wohlverhaltenspflicht, d.h. sie haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu beeinträchtigen. Die genauen Modalitäten des Umgangs kann der betreuende Elternteil nicht bestimmen oder beeinflussen. Eine gewisse Transparenz und ein Informationsaustausch unter den Eltern ist aber sicherlich mehr als empfehlenswert.

Lebenspartnerschaft (eingetragene)

Im Verlaufe der letzten Jahre ist sie immer mehr der Ehe angeglichen worden. Durch sie
können Unterhalts-, Zugewinnausgleichs- und Erbansprüche begründet werden. Sie ist
rechtlich streng zu unterscheiden von einer eheähnlichen Gemeinschaft, die keine
Erbansprüche begründet und nur im Ausnahmefall seinen Unterhaltsanspruch führen kann
(2.8. für die nichteheliche Mutter).

Mediation

Mediationstermine (außergerichtlich) können sinnvoll und erfolgreich sein. Sie sind mit
Kosten verbunden und sie ersparen keine anwaltliche Vertretung in Gerichtsverfahren oder
erforderliche notarielle Beurkundungen. Um eine sachgerechte Lösung zu erzielen, muss der
Mediator fachkundig sein. - bei gerichtlichen Mediationen sind gerichtliche und
außergerichtliche Kosten bereits angefallen. - wir versuchen stets durch vorgerichtliche
Gespräche mit der Gegenseite eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, um unnötige
Gerichtsverfahren zu ersparen.

Online Scheidung

Eine solche Scheidung gibt es in Deutschland nicht. Ihre persönliche Anwesenheit im
Scheidungstermin ist notwendig, weil Sie zum Scheitern der Ehe angehört werden müssen.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt treffen Sie ihren Verfahrensbevollmächtigten. - Sie können
jedoch mit uns online korrespondieren, wenngleich wir einen persönlichen Kontakt und ein
Beratungsgespräch unter vier Augen bevorzugen. Denn der Kontakt zwischen Mandant und
Rechtsanwalt ist gekennzeichnet von einem besonderen Vertrauensverhältnis. Eine
ledigliche Korrespondenz ist nur akzeptabel bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne
weiteren Regelungsbedarf (z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich, Sorge- und Umgangsrecht
etc.). Sie ersparen sich zwar den Weg in unser Büro, die Verfahrenskosten werden dadurch
jedoch nicht reduziert!

Rechtsschutzversicherung

Beachten Sie, dass eine Rechtsschutzversicherung bei versichertem Risiko im Regelfall
lediglich Deckungsschutz für eine Rechtsberatung zur Verfügung stellt. Der Versicherungsfall
tritt zum Zeitpunkt der Rechtslagenänderung ein. Einer vorsorglichen Beratung liegt kein
Versicherungsfall zu Grunde, sodass der Versicherer nicht eintrittspflichtig ist. Beachten Sie
eine etwaige Wartezeit und Selbstbeteiligung.

Scheidung

1. Das Scheitern der Ehe wird nach dem Gesetz vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und mindestens ein Ehepartner die Scheidung begehrt. Bei einer Trennung von unter einem Jahr kann ein Scheidungsantrag nur dann gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für eine sogenannte Härtescheidung vorliegen.

2. Die Scheidung muss über einen Rechtsanwalt beantragt werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigt der andere Ehepartner hat keine anwaltliche Vertretung. Er muss der Scheidung lediglich zustimmen.

3. Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt ab von der Belastung des Gerichts, der Geltendmachung etwaiger Folgesachen, insbesondere aber von der Durchführung des Versorgungsausgleichs. Ist ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen und werden keine sonstigen Folgesachen anhängig gemacht, kann die Ehe in zwei bis drei Monaten geschieden werden.

4. Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden in der Regel von jedem Beteiligten selbst getragen, die Gerichtskosten werden geteilt. Bei einer einvernehmliohen Scheidung und anwaltlichen Vertretung nur des Antragstellers/der Antragstellerin sollten sich beide Ehegatten auf die hälftige Kostenteilung (möglich schriftlich) verständigen, weil sich der beauftragte Rechtsanwalt wegen seiner Kosten nur an den eigenen Mandanten halten kann.

Scheidungsverbundverfahren

Wenn kein Ehevertrag existiert oder keine (notariell beurkundete) Scheidungsfolgenvereinbarung vorliegt, hat das Gericht mindestens über das Scheidungsbegehren und den Versorgungsausgleich (=Ausgleich der wechselseitigen Rentenanwartschaften) zu entscheiden. Darüber hinaus können sogenannte Folgesachen beim Familiengericht anhängig gemacht werden, über die in der Regel mit der Scheidung zu beschließen ist. Dadurch wird jedoch das Scheidungsverbundverfahren aufgebläht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Länge gezogen. Eine Abtrennung der Folgesachen ist ohne weiteres nicht durchzusetzen. Eine Folgesache Nachscheidungsunterhalt ist regelmäßig mit dem Scheidungsausspruch zu entscheiden. Ob eine Folgesache Zugewinnausgleich anhängig gemacht werden soll, hängt vom Einzelfall und vom taktischen Vorgehen ab.

Sorgerecht

Trotz Trennung und etwaiger Scheidung besteht das Recht der gemeinsamen elterlichen Sorge fort. Im Bedarfsfall kann das Familiengericht einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungerecht oder das umfassende Sorgerecht zuerkennen.

Steuer

Für das Jahr, in dem die Trennung erfolgt ist, können die Eheleute noch die (in der Regel) vorteilhafte steuerliche Zusammenveranlagung wählen. Unter dem Gesichtspunkt der ehelichen Loyalitätspflicht besteht ein Anspruch darauf, der steuerlichen Zusammenveranlagung zuzustimmen.

Trennung

1. Falls Sie eine Trennung von Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/Partner beabsichtigen oder sollte die Trennung bereits erfolgt sein, empfehlen wir Ihnen, (ggf. vorsorglich) unsere Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Sie wird Ihnen behilflich sein, diese familiäre Situation zu bewältigen.

Die Erstberatung ist auch Gelegenheit für Sie, uns fachlich zu testen und festzustellen, ob wir Anwälte Ihres Vertrauens für eine unter Umständen lange Zeit der Zusammenarbeit sein können. Je nach Intensität, fachlichem Umfang und Dauer kostet die Erstberatung bis zu € 190,00 zuzüglich Umsatzsteuer.

2. Die Trennung, also der subjektiv geäußerte Wille, mit dem Ehepartner nicht mehr in einer Lebensgemeinschaft leben zu wollen, hat zahlreiche rechtliche Konsequenzen, die Sie als betroffene Person kennen sollten. Unterhalts- und vermögensrechtliche Fragen sind ebenso von elementarer Bedeutung wie Fragen des Sorge- und Umgangsrechts gemeinsamer Kinder.

3. Die Trennung kann (oft aus finanziellen Gründen) innerhalb der gemeinsamen Wohnung/Immobilie erfolgen. Die räumliche Trennung sollte zwecks Vermeidung von Auseinandersetzungen bevorzugt werden. Auch ist dadurch die Trennung nachweisbar.

4. Ohne Einhaltung der Trennungszeit von einem Jahr (Ausnahme: Härtescheidung) kann kein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden.

5. Für das Jahr der Trennung kann noch die steuerliche Zusammenveranlagung gewählt werden.

6. Unter Umständen müssen die Lohnsteuerklassen der veränderten familiären Situation angepasst werden.

7. Bankkonten, Bankvollmachten, Darlehensverträge und Zahlungsverpflichtungen in Verbindung mit einem Gesamtschuldnerinnenausgleich müssen überprüft und gegebenenfalls vertraglich geregelt werden.

8. Testamente, Erbverträge und Vermächtnisse, ggf. auch die Einsetzung eines bestimmten Testamentsvollstreckers, sollten anlässlich der Trennung mindestens überprüft, unter Umständen geändert werden. Zur Vermeidung der gesetzlichen Erbfolge des Ehegatten sollte eine Ietztwillige Verfügung verfasst werden.

Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht mit der Trennung. Auf ihn kann kraft Gesetzes nicht verzichtet werden. Er ist bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung zu zahlen und rechtlich sehr streng vom Naohscheidungsunterhalt zu unterscheiden.

Unterhalt

1. Beide Elternteile sind den gemeinsamen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. In der Regel leistet ein Elternteil insoweit Naturalunterhalt, während der andere den Barunterhalt zu erbringen hat.

2. Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs hat jeder Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Belegvorlage über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

3. Das Unterhaltsrecht ist rechtlich äußerst komplex und kompliziert. Eine sichere Prognose über Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs kann ohne weiteres nicht erstellt werden. Oft hängt der Anspruch dem Grunde nach von Beweiserhebungen (z.B. Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand) ab. In den letzten Jahren haben sich die gesetzlichen Regelungen ständig geändert. Zudem ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten. Das Unterhaltsrecht ist also in ständiger Bewegung.

4. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist streng vom Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt zu unterscheiden.

Umgang

Der nicht betreuende Elternteil hat eine Pflicht und einen Anspruch auf den regelmäßigen Umgang mit den gemeinsamen Kindern und zwar auch während der Urlaubs-lFerienzeit. Umfang und Dauer sind nicht gesetzlich geregelt und bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Verfahrenskostenhilfe

Bei Bedürftigkeit und Efiolgsaussichten kann vom Familiengericht Verfahrenskostenhilfe auf Antrag bewilligt werden. Möglich ist eine Selbstbeteiligung in Form von monatlichen Raten. Darüber hinaus wird gewährte Verfahrenskostenhilfe nach dem Gesetz regelmäßig überprüft, ob die Berechtigung noch vorliegt. Sie müssen in vielen Bereichen aktiv mitwirken,
damit nicht die Vefiahrenskostenhilfe wegen unterlassener Mitwirkungspflicht aufgehoben wird (2.8. Änderung der wirtschaftlichen Situation, Wohnsitzwechsel etc.).

Versöhnungsversuche

Sie beenden das Getrenntleben nicht immer mit der Konsequenz, dass die Trennungszeit bei einem Scheitern des Versöhnungsversuchs neu zu laufen beginnt. Ein Zusammenleben über eine kurze Zeit unterbricht das Getrenntleben also nicht. Was „kurz" ist, wird von den instanzgerichten nicht einheitlich beurteilt. Der Einzelfall entscheidet. Entscheidend dürfte die Dauer des Getrenntlebens bis zum Beginn des Versöhnungsversuchs sein. Dauert der Versöhnungsversuch zwei bis drei Monate, kann eine dauerhafte Trennung in Frage gestellt werden.

Vorsorgeunterhalt

Er umfasst bereits während der Trennung neben dem An3pruch auf Elementarunterhalt den Anspruch auf Zahlung für Aufwendungen für den Fall des Alters, der Pflege und der Krankheit.

Wechselmodell

Die Elternteile praktizieren eine hälftige Aufteilung der Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Kinder. Sehr häufig entstehen Streitigkeiten über die jeweilige Höhe des Barunterhalts.

Zugewinnausgleich

1. Haben Ehegatten/Lebenspartner nichts anderes vereinbart, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser kann durch Vertrag auch modifiziert werden, um ihn der tatsächlichen oder geplanten Gestaltung der Ehe anzupassen.

2. Der Zugewinnausgleich will erreichen, dass beide Ehegatten an dem, was sie in der Ehe erwirtschaftet haben, je zur Hälfte beteiligt werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sie einen gleichen Beitrag zu dem in der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachs geleistet haben. Um feststellen zu können, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht, hat jeder Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Auskunftserteilung zum Anfangs- und Endvermögen und über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.

3. Der Zugewinnausgleichsanspruch wird ermittelt durch Erstellung einer doppelten Bilanz über alle Vermögenspositionen des wechselseitigen Anfangs - und Endvermögens der Eheleute. Er ist zwangsläufig ein reiner Geldanspruch und ändert nicht die Eigentumsverhältnisse an einzelnen Vermögensgegenständen. Selbst wenn also die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs feststeht, müsste z.B. das Eigentum an einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie neu geordnet werden.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

.

xxnoxx_zaehler