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Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub.

Die Grundsätze des Urlaubsrechtes sind im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach beträgt der gesetzliche Mindesturlaub vier Wochen. Ein Arbeitnehmer, der 5 Tage je Woche arbeitet, hat demnach mindestens einen Urlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen. Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag kann ein darüber hinausgehender Urlaubsanspruch vereinbart werden.

Ab wann habe ich Anspruch auf Urlaub?

Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach Ablauf einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Scheidet der Arbeitnehmer vor Ablauf dieses Zeitraums aus, hat er einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Scheidet ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr nach dem 30.06. des Kalenderjahres aus, hat er vorbehaltlich keiner anders lautenden Regelung in einem Tarifvertrag Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Der Urlaubsanspruch ist von Gesetzes wegen unabhängig davon, wie alt ein Arbeitnehmer ist oder wie lange er bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist. Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist zudem eine Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter in der Regel auch nicht mehr durch Tarifvertrag zulässig. Etwas anderes kann sich allerdings bei belastender Arbeit in höherem Alter ergeben.

Der Umfang des Urlaubes ist auch unabhängig von der Arbeitszeit. So haben auch Teilzeitkräfte (z.B. 450-Euro–Kräfte) einen Urlaubsanspruch von mindestens vier Wochen.

Der Wunsch des Arbeitnehmers hat Vorrang

Der Arbeitgeber legt den Urlaub entsprechend des Urlaubswunsches des Arbeitnehmers fest. Dies bedeutet, dass der Wunsch des Arbeitnehmers grundsätzlich Vorrang hat, es sei denn es bestehen Gründe, auf Grund dessen der Arbeitgeber von dem Wunsch des Arbeitnehmers abweichen kann. Beispielsweise können feste Betriebsferien gegen den Urlaubswunsch sprechen, Urlaubssperren wegen regelmäßig wiederkehrender betrieblicher Belange oder auch dringende betriebliche Gründe im Einzelfall. Bloße organisatorische Schwierigkeiten des Arbeitgebers reichen nicht aus, um den Urlaub des Arbeitnehmers zu dem gewünschten Zeitpunkt zu versagen.

Nach erfolgter Urlaubsgenehmigung kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Urlaub nicht mehr nach seinem Willen verschieben. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm der Urlaubsantritt beispielsweise infolge Krankheit nicht möglich ist. In diesem Fall ist der Urlaub neu zu beantragen und festzulegen.

Krankheit, Rückruf und Selbstbeurlaubung

Wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubes erkrankt, werden die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Er muss bei einer Erkrankung während des Urlaubes Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führen. Eine Erkrankung führt allerdings nicht zu einer Verlängerung des Urlaubes.

Der Rückruf eines Arbeitnehmers aus dem Urlaub kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Nur in unvorhersehbaren Notfällen kann sich im Einzelfall etwas anderes ergeben.

Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Streit über die Gewährung des Urlaubes, kann der Arbeitnehmer nicht gegen den Willen des Arbeitgebers seinen Urlaub antreten. Die so genannte Selbstbeurlaubung kann grundsätzlich einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.

Zeitrahmen für die Urlaubsbeantragung

Der Urlaub ist im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen. Eine gesetzliche Urlaubsübertragung bis zum 31. März des Folgejahres, kommt nur dann in Betracht, wenn der Urlaub im laufenden Kalenderjahr nach rechtzeitiger Beantragung nicht mehr gewährt und genommen werden kann. Hierfür bedarf es dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe. Liegen diese vor, wird der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen und muss bis dahin genommen werden. Aus Tarifverträgen können sich abweichende Regelungen ergeben. Auch können im Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen für den Arbeitnehmer günstigere Übertragungsregelungen vereinbart werden.

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers kann in einem bestehenden Arbeitsverhältnis auch nicht durch Geld abgegolten werden. Nur ausnahmsweise kommt dann eine Abgeltung des Urlaubs in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses insbesondere wegen krankheitsbedingter Gründe nicht mehr nehmen kann.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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