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Anwalt für Unterhaltsrecht Neuss

Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt und weitere Unterhaltsformen

Unterhalt ist nicht gleich Unterhalt: Neben dem Familienunterhalt in Zeiten des Zusammenlebens gibt es nach Trennung und Scheidung nicht nur Kindesunterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern, sondern auch unter Ehegatten gibt es nach einer Trennung und Scheidung Formen des Unterhalts. Letztere nennen sich dementsprechend Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt. Hinzu kommen Ansprüche auf Elternunterhalt, die aber aufgrund des sog. Angehörigenentlastungsgesetzes an Aktualität verloren haben. Nach dieser Aufzählung wird wohl nur eines auf den ersten Blick wirklich klar: Das Thema Unterhalt ist äußerst komplex und vielseitig. Deshalb kann bei der Berechnung und Geltendmachung des Unterhalts ein erfahrener Anwalt für Familienrecht von entscheidendem Vorteil sein. Er kann vom Trennungsunterhalt über den Kindesunterhalt bis zum nachehelichen Ehegattenunterhalt den Anspruch zuverlässig und korrekt ermitteln – und im Anschluss geltend machen. In unserer Kanzlei ist Fachanwalt Cornel Ehrentraut Ihr Anwalt für Unterhaltsrecht.

Anwalt für Kindesunterhalt in Neuss: Das wichtigste zuerst

Wer muss Kindesunterhalt zahlen? Kinder in Deutschland haben gegenüber jedem Elternteil einen rechtlichen Unterhaltsanspruch. Es wird zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt unterschieden. Den Naturalunterhalt leistet der Elternteil, der die Betreuung, Unterbringung und Versorgung des Kindes bzw. der Kinder übernimmt – weitere Unterhaltszahlung dieses Elternteils sind dann in der Regel nicht zu leisten. Für diese muss der andere Elternteil – bei dem das Kind nicht lebt – in Form von Barunterhalt aufkommen. Beim Anspruch auf Kindesunterhalt kommt es vor allem auf das Alter eines Kindes an.

Mindestunterhalt für minderjährige Kinder und Unterhalt für volljährige Kinder

Minderjährige Kinder – alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und darüber hinaus die den minderjährigen Kindern gleichgestellten privilegierten Volljährigen – haben einen gesetzlich gesicherten Anspruch auf einen Mindestunterhalt. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs staffelt sich in drei Altersstufen:

1.  0 – 5 Jahre
2.  6 – 11 Jahre
3.  12 – 17 Jahre

Der Mindestsatz an Unterhalt kann überschritten werden und richtet sich nach den Einkünften des Unterhaltspflichtigen. Die Düsseldorfer Tabelle staffelt dabei bis zur 10. Einkommensgruppe in Einkommensstufen von 400,00 Euro, ab den neu eingeführten 11. bis zur 15. Einkommensgruppen gehen die Stufen weiter auseinander. Einkommensstarke Unterhaltspflichtige zahlen damit mehr Barunterhalt als den Mindestsatz für minderjährige Kinder. Bei jeder Bemessung eines Kindesunterhaltsanspruchs muss der sogenannte Bedarfskontrollbetrag gewahrt sein. Das ist der Betrag, der einem jedem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss. In der niedrigsten Einkommensgruppe ist dies der notwendige Eigenbedarf, angelehnt an das jeweilige Sozialhilfeniveau, zzgl. eines Erwerbsanreizes.

Bei Betrachtung der Düsseldorfer Tabelle ist zwischen dem Tabellenbetrag und dem sogenannten Zahlbetrag – unter Herausrechnung des hälftigen staatlichen Kindergeldes – zu unterscheiden. Der Zahlbetrag ist i. d. R. der relevante Betrag und findet sich am Ende in der Düsseldorfer Tabelle. Mit Erreichen der Volljährigkeit wird das volle Kindergeld auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Zudem sind dann beide Elternteile barunterhaltspflichtig, sollte sich ihr Kind weiterhin in der allgemeinen Schulausbildung, einem Studium oder einer ersten beruflichen Ausbildung befinden. Generell wird die Verschaffung einer eigenen Lebensstellung geschuldet. Dies kann in den sogenannten „Abitur-Lehre-Studium-Fällen" mitunter etwas langwieriger sein.
Einen besonderen Blick verdienen in diesem Zusammenhang die Fälle der beiderseitigen Unterhaltspflicht der getrenntlebenden Eltern bei einer Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder im sogenannten Wechselmodell. Hier wie dort besteht eine Unterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber dem/den gemeinsamen Kind/ern. Die konkrete Unterhaltspflicht erschöpft sich dann meist in einer sogenannten Ausgleichszahlung des besser verdienenden Elternteils in den Haushalt des anderen, getreu dem Credo: „Bei dem einen soll nicht aus dem goldenen Schälchen gegessen werden und bei dem anderen nur aus dem blechernen Napf".

Düsseldorfer Tabelle – korrekte Berechnung des Kindesunterhalts

Wie hoch ist nun der Kindesunterhalt? Beziehungsweise: Wie viel Kindesunterhalt muss ein Elternteil zahlen? Diese Frage lässt sich mit der Düsseldorfer Tabelle beantworten, in der die monatlichen Unterhaltszahlungen gestaffelt nach Nettoeinkünften angegeben sind. Wichtig bei der Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle: Die Düsseldorfer Tabelle ist nur eine Richtlinie für die Einordnung des Unterhaltspflichtigen. Viele verschiedene Faktoren können die Einstufung beeinflussen – sowohl nach oben als auch nach unten. Als Fachanwalt für Familienrecht – und damit als Experte im Unterhaltsrecht – weiß Cornel Ehrentraut um die Einzelheiten und kann den Kindesunterhalt präzise und korrekt ermitteln – und im Anschluss bei der Geltendmachung unterstützen.

Anwalt für Ehegattenunterhalt in Neuss

Beim Ehegattenunterhalt geht es in der Regel um den Unterhaltsanspruch des geringer verdienenden Ehegatten gegenüber seinem geschiedenen Ehepartner. Da eine Scheidung meist aus zwei Phasen besteht – der Trennung bzw. dem Trennungsjahr und der tatsächlichen Scheidung mit den Scheidungsfolgen – gibt es auch beim Ehegattenunterhalt zwei unterschiedliche Formen. So spricht man im Trennungsjahr vom „Trennungsunterhalt" und nach der Scheidung vom „nachehelichen Ehegattenunterhalt". Die Höhe des Ehegattenunterhalts bestimmt sich grundsätzlich aus dem das gesamte Eherecht durchziehenden Halbteilungsgrundsatz sowie durch die Einkünfte beider Ehepartner und muss daher immer individuell berechnet werden. Mit einem guten Rechtsanwalt für Unterhaltsrecht an der Seite, können Unterhaltsberechtigte sowie Unterhaltspflichtige die Berechnungen zu ihren Gunsten auslegen lassen. Cornel Ehrentraut ist seit mehr als zehn Jahren im Familienrecht tätig, erfahrener Scheidungsanwalt und daher im Bereich Unterhaltsrecht besonders im Ehegattenunterhalt fachlich versiert.

Trennungsunterhalt

Wann erhält ein Ex-Partner Trennungsunterhalt? Ab dem Zeitpunkt der Trennung hat der Unterhaltsberechtigte bis zur rechtskräftigen Scheidung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Trennungsunterhaltsanspruch ist ein „starker" Unterhaltsanspruch. Der Gesetzgeber hat das Trennungsjahr als ein sogenanntes „Schutzjahr" ausgestaltet. Innerhalb dieses Schutzjahres soll der nicht oder schlechter verdienende Ehegatte nicht verpflichtet sein, eine Erwerbstätigkeit überhaupt aufzunehmen oder auszuweiten. Der Gesetzgeber möchte immer ein „Zurück-in-die-Ehe" fördern. Grundsätzlich ist der Trennungsunterhalt zeitlich unbefristet und muss bis zur Rechtskraft der Scheidung gewährt werden. Insofern sind die Aussagen „man schuldet nur ein Jahr lang Trennungsunterhalt" schlicht falsch und missverständlich. Das „Trennungsjahr" ist daher ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff und erstreckt sich von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Allerdings hat der Gesetzgeber und die Rechtsprechung einige Modifikationen erlassen und für Recht erkannt, die es dem Unterhaltspflichtigen etwas erleichtern und dem Unterhaltsberechtigten etwas mehr pflichten auferlegen. So ist der Unterhaltsberechtigte i. d. R. gehalten, nach Ablauf des Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bestehende auszubauen, um stärker für sich selbst zu sorgen. Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt werden – ausgenommen es sind kleine Kinder vorhanden – kann ein sogenanntes fiktives Einkommen bestimmt werden, das als Grundlage zur Berechnung der Bedürftigkeit und damit des Trennungsunterhalts dient.

Nachehelicher Unterhalt

Für den nachehelichen Unterhalt gilt laut Gesetzgeber der „Grundsatz der Eigenverantwortung". Das bedeutet, dass beide Ehegatten in eigener Verantwortung ein finanziell unabhängiges Leben führen. Doch es gibt viele Fälle, in denen nach einer Scheidung trotzdem ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht. Dieser kann als Betreuungsunterhalt, Krankheitsunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Altersunterhalt sowie aus Billigkeitsgründen gewährt werden. Eine zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs sowie die Begrenzung der Höhe ist durch einen Anwalt möglich, der Argumente dafür oder dagegen – je nach Mandant – vor Gericht ausführt. Außerdem kann der nacheheliche Unterhalt entfallen, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war oder die Ehepartner entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarungen oder einen Ehevertrag haben.

Anwalt für Verwandtenunterhalt – Elternunterhalt

Der Elternunterhalt ist ein Thema, das nach Einführung des sogenannten Angehörigenentlastungsgesetzes noch viele Gutverdiener (be)fürchten. Der Schmerzpunkt in den meisten Fällen: Die Übernahme der Versorgungskosten der Eltern durch die Kinder – besonders im Fall eines Aufenthalts der Eltern im Pflegeheim. Denn reichen die Leistungen der Pflegeversicherung in Kombination mit der Rente nicht aus, verpflichtet das Sozialamt oft die Kinder zur Zahlung eines Kostenbeitrags zu den Pflegekosten in Form des Elternunterhalts. Als Anwalt für Familienrecht unterstützt Cornel Ehrentraut beim Abwehren oder zumindest Begrenzen der Zahlungshöhe.

Rechtliche Unterstützung im Unterhaltsrecht

Ob unterhaltsberechtigte oder -pflichtige Ehegatten oder Elternteile: In unserer Kanzlei in Neuss steht Cornel Ehrentraut als Fachanwalt für Familienrecht in Unterhaltsangelegenheiten an Ihrer Seite. Ferner berät er Sie auch in anderen familienrechtlichen Fachgebieten wie dem Scheidungsrecht und Sorgerecht sowie bei dem Themen Ehevertrag, Zugewinngemeinschaft und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Darüber hinaus profitieren Sie immer von unseren fachübergreifenden Austausch über die verschiedenen Rechtsgebiete Erbrecht, Steuerrecht und Mietrecht.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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