Glossar Steuerrecht
Einspruch
Gegen die Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid besteht die Möglichkeit, Einspruch beim Finanzamt zu erheben. Das Finanzamt überprüft dann, ob der Bescheid geändert wird oder nicht. Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Bekanntgabe zu erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h., die festgesetzte Steuer muss unabhängig von der Durchführung eines Einspruchsverfahrens zunächst gezahlt werden (s. einstweiliger Rechtsschutz).
Einspruchsentscheidung
Das Einspruchsverfahren endet – von Ausnahmen abgesehen – mit der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes, welche mit einer Begründung zu versehen ist.
Einstweiliger Rechtsschutz
Wird eine Steuer festgesetzt, kann gegenüber dem Finanzamt beantragt werden, die Vollziehung des Bescheides auszusetzten. Wird diesem Antrag stattgegeben, muss die Steuer bis zum Ende des Einspruchsverfahrens nicht gezahlt werden. Bei Ablehnung kann das Finanzgericht angerufen werden.
Finanzgericht
Die Steuerfestsetzungen des Finanzamtes unterliegen der Kontrolle durch die Finanzgerichte, sofern der Steuerpflichtige diese im Wege eines Klageverfahrens nach erfolgloser Durchführung eines Einspruchsverfahrens anruft. Die Entscheidungen der Finanzgerichte können in beschränktem Umfang durch den Bundesfinanzhof überprüft werden.
Grundlagenbescheid
In manchen Fällen werden vom Finanzamt in Bescheiden lediglich die Grundlagen für eine Besteuerung festgesetzt. Dies geschieht zum Beispiel bei der Grundsteuer oder auch bei der Gewinnfeststellung einer Personengesellschaft. Die Steuerfestsetzung erfolgt dann erst in einem zweiten Schritt, zum Beispiel bei der Grundsteuer durch die jeweilige Gemeinde. In diesen Fällen müssen die Feststellungen des Finanzamtes bereits angegriffen werden.
Kindergeld
Wenngleich die Antragstellung bei der Familienkasse – Bundesagentur für Arbeit – erfolgt, unterliegen deren Entscheidungen der Kontrolle durch die Finanzgerichte
Klage
Gegen negative Entscheidungen des Finanzamtes, z.B. in einer Einspruchsentscheidung, besteht die Möglichkeit, Klage zum Finanzgericht zu erheben. Die Klageerhebung muss innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe der Entscheidung des Finanzamtes erfolgen.
Progressionsvorbehalt
Eine Besonderheit bei der Einkommensteuerveranlagung ergibt sich in Fällen, in denen in einem Kalenderjahr sowohl steuerpflichtige als auch nichtsteuerpflichtige Einkünfte, z.B. Arbeitslosengeld I bezogen worden sind. Grundsätzlich hängt die Höhe des Steuersatzes von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Im Falle des Bezuges z.B. von Arbeitslosengeld I oder anderen Lohnersatzleistungen werden die steuerpflichtigen Einkünfte - ggf. nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben etc. - mit den Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I etc.) addiert. Aus der Summe dieser Beträge wird alsdann der entsprechende individuelle Steuersatz berechnet, jedoch nur auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewandt.
Selbstanzeige
Dies setzt zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige die zunächst unrichtigen oder unvollständigen Angaben berichtigt oder ergänzt. Die Rechtsprechung und der Gesetzgeber haben in den letzten Jahren die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige erheblich verschärft. Es ist nunmehr auch erforderlich, dass die Berichtigung oder Ergänzung zu allen noch nicht verjährten Steuerstraftaten mindestens einer Steuerart getätigt werden, damit überhaupt die Möglichkeit der Strafbefreiung besteht. Soweit die Angaben unvollständig sind, tritt insgesamt keine strafbefreiende Wirkung ein. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch, wenn die Tat bereits entdeckt war, d.h. die Finanzbehörden bereits Kenntnis von der Steuerhinterziehung hatten und diese Kenntnis der Steuerbehörde dem Steuerpflichtigen auch bekannt war.
Letztlich ist die Wirksamkeit der Selbstanzeige auch davon abhängig, dass der Steuerpflichtige binnen einer von der Finanzverwaltung gesetzten Frist die hinterzogenen Steuern vollständig inklusive der aufgelaufenen Zinsen zahlt.
Die Unwirksamkeit einer Selbstanzeige hat zur Folge, dass, obgleich der Steuerpflichtige an der Aufklärung der Tat mitgewirkt hat, eine nicht unerhebliche Bestrafung droht.
Steuerbescheid
Soweit das Finanzamt Steuern festsetzt, erfolgt dies in einem Steuerbescheid. Der Bescheid weist i.d.R. sowohl die Berechnung als auch die Festsetzung selbst aus.
Steuerhinterziehung
Die Ermittlungen in Steuerstrafverfahren werden von besonderen Finanzämtern geführt, die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden haben. Für Steuerstrafverfahren sind die ordentlichen Gerichte (Amts- und Landgerichte) und nicht die Finanzgerichte zuständig.