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Eltern, deren Kinder im EU-Ausland leben, können Kindergeld beantragen

Auf einen Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Familienleistungen, so auch Kindergeld, gewährt werden kann, obwohl das Kind des Antragstellers nicht bei ihm, sondern mit einem anderen Elternteil im EU-Ausland lebt. Dies gilt auch dann, wenn der andere Elternteil keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat (EuGH, Urteil vom 22.10.2015, C-378/14).

Der Bundesfinanzhof wird nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob ein Kindesvater, dessen Kind in Polen bei der Kindesmutter lebt, Anspruch auf Kindergeld hat (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen III R 17/13).

Da der Europäische Gerichtshof insofern darauf verwiesen hat, dass für die Gewährung des Kindergeldes auch die Voraussetzung nach dem nationalen Recht entscheidet, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof entscheidet, dass dem Kindesvater Kindergeld zusteht. Nach deutschem Recht gilt das so genannte Obhutsprinzip, d.h. Kindergeldberechtigter ist derjenige, bei dem das Kind lebt.

Betroffene, deren Kindergeldantrag abgelehnt wird, sollten gegen einen entsprechenden Bescheid Einspruch einlegen und hierbei auf das noch laufende Verfahren vor dem Bundesfinanzhof verweisen.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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