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Immer wieder kommt es bei der Abfassung von privatschriftlichen Testamenten vor, dass darin Begriffe verwendet werden, deren Auslegung nicht eindeutig ist. So hatte das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss vom 05.04.2022 - 33 U 1473/21) neulich im Rahmen der Auslegung eines privatschriftlichen Testamentes darüber zu urteilen, wie der Begriff vorhandenes Bargeld auszulegen ist.

Einerseits könnte mit dem Begriff des vorhandenen Bargeldes das tatsächlich physisch im Besitz des Erblassers befindliche Bargeld verstanden werden. Andererseits könnten hierzu auch Bankguthaben zählen.

Bei der Auslegung von Testamenten kommt es auf den tatsächlichen Willen des Erblassers an. Insoweit ist nicht alleine der Wortlaut entscheidend. Insofern ist der Wortsinn des benutzten Ausdruckes zu hinterfragen, damit festgestellt werden kann, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte und ob er genau das unmissverständlich wiedergab, was er zum Ausdruck bringen wollte.

Im konkreten Fall stellte das Oberlandesgericht fest, dass es keine Regel gibt, nach der unter dem Begriff Bargeld zwangsläufig auch Bankguthaben zu verstehen sind. Aufgrund der Anhaltspunkte im konkreten Fall legte das Oberlandesgericht das Testament auch dahingehend aus, dass unter Bargeld nur das im Nachlass vorhandene physische Bargeld zu verstehen sei.

Der vom Oberlandesgericht entschiedene Fall zeigt wiederum, dass eindeutige Formulierungen in Testamenten notwendig sind, damit der Wille des Erblassers auch tatsächlich umgesetzt wird und Streitigkeiten vermieden werden können.

Sinnvoll ist es daher, Unterstützung bei der Abfassung von Testamenten durch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu suchen.

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