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Immer wieder kam es in der Vergangenheit zu Diskussionen, ob Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten den Pflichtteilsanspruch reduzieren.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.05.2021 festgestellt, dass Grabpflegekosten keine Nachlassverbindlichkeiten sind und dementsprechend den Pflichtteilsanspruch nicht reduzieren.

Hierbei stellt das Gericht darauf ab, dass Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmales nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung gehören, sondern allenfalls einer sittlichen Verpflichtung des Erben entspringen. An dieser mangelnden rechtlichen Verpflichtung ändert nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch nicht, dass erbschaftsteuerlich Grabpflegekosten gemäß § 10 V Nr. 3 ErbStG absetzbar sind.

Insoweit hat der Bundesgerichtshof nunmehr die herrschende Auffassung in Rechtsprechung sowie Literatur bestätigt und damit Rechtsklarheit geschaffen.

(BGH, Urteil vom 26.05.2021 - IV ZR 174/20)

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