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Ehegatten können gemäß § 2267 BGB ein gemeinschaftliches Testament errichten. Zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form genügt es nach dem Wortlaut des Gesetzes, wenn einer der Ehegatten das Testament in der nach § 2247 BGB vorgeschriebenen Form, also eigenhändig geschrieben und unterschrieben errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

Hieraus haben einige Ehegatten in der Vergangenheit geschlossen, dass das Testament abwechselnd von den Ehegatten niedergeschrieben werden muss bzw. zumindestens niedergeschrieben werden kann.

Tatsächlich sieht der Gesetzgeber jedoch vor, dass ein Ehegatte den gesamten Text eigenhändig schreibt und beide Ehegatten den Text dann eigenhändig unterschreiben.

Um dem letzten Willen des Erblassers Rechnung zu tragen, wurde in der Vergangenheit, soweit möglich, ein von beiden Ehegatten abwechselnd niedergeschriebenes Testament in zwei wirksame Einzeltestamente umgedeutet.

Wie die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 09.04.2021 zeigt, gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. In bestimmten Fällen kann die Auslegung ergeben, dass das Testament lediglich Verfügungen eines Ehegatten enthält und es sich dementsprechend nicht um letztwillige Verfügungen beider Ehegatten handelt. In dem dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zu Grunde liegenden Fall war das von den Ehegatten abwechselnd niedergeschriebene und von beiden Ehegatten unterzeichnete Testament aus Sicht des Mannes in Ich-Form geschrieben. Zudem enthielt der Haupttext des Testamentes ausführliche Bestimmungen über das Vermögen des Mannes und keine bezüglich des Vermögens der Ehefrau. Dementsprechend handelte es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf weder um ein gemeinschaftliches Testament, da es nicht Verfügungen beider Ehegatten enthielt, noch um ein Einzeltestament des Ehemannes, da ein Großteil des Haupttextes mit den Verfügungen zu seinem Vermögen von seiner Ehefrau geschrieben worden ist.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2021- I-3 Wx 219/20)

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