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In der Rechtsprechung war die Vererblichkeit von digitalen Benutzerkonten streitig. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden (Urteil vom 12.07.2018 - III ZR 183/17).

Der Bundesgerichtshof hat entgegen dem Berufungsgericht entschieden, dass Vertragsverhältnisse bezüglich Benutzerkonten in sozialen Netzwerken vererblich sind. Auf Grund dessen haben die Erben auch nach Tod des ursprünglichen Inhabers des Benutzerkontos Anspruch auf Zugang zu dessen Benutzerkonto mit den darin enthaltenen vermögensrechtlichen und auch höchstpersönlichen digitalen Inhalten. Soweit den Bestimmungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters entgegenstehen, sind diese nicht mit § 307 Abs. 1,  Abs. 2 Nr. 1 BGB vereinbar. Insofern verweist der Bundesgerichtshof auf den Grundsatz der Universalsukzession gemäß § 1922 BGB. Ebenso wenig stünden das Fernmeldegeheimnis, das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen sowie das Datenschutzrecht dem Recht des Erben entgegen. Dementsprechend kann jeder Erbe nach Nachweis der Erbfolge sich an den Anbieter digitaler Dienste wenden und Zugang zu dem Konto des Verstorbenen verschaffen.

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