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Vielfach haben Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine Bonuszahlung. Zum Teil enthalten Arbeitsverträge allerdings die formularmäßige Regelung, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist.

Bei einem von dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Bonuszahlung, die ausschließlich vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängig war, geltend gemacht, nachdem er im Laufe des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war.

Das Landesarbeitsgericht hat in der von dem Arbeitgeber verwendeten Klausel eine den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligende Klausel gesehen, die nach § 307 I, II Nr. 1 BGB unwirksam ist. Dementsprechend sprach das Landesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Bonuszahlung anteilig pro rata temporis zu.

Hierbei hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen ergäbe, dass es sich bei dem Bonus um die Vergütung für geleistete Arbeit handele. Insoweit sei es unerheblich, dass die Bonuszahlung vom unternehmerischen Erfolg abhängig ist. Infolge dessen verwies das Landesarbeitsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wonach Sonderzahlungen, die auch eine Gegenleistung für die im Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellen, nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisss am 31.12. des Kalenderjahres abhängig gemacht werden kann (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2021 - 9 Sa 19/21).

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