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Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem weiteren Fall mit Urteil vom 15.11.2018 entschieden, dass auch bei mehraktigen Ausbildungen, selbst wenn hier geringfügige Unterbrechungen zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten zu verzeichnen sind, seitens der Familienkassen Kindergeld zu gewähren ist.

Im konkreten Fall wurde der Mutter die Bewilligung von Kindergeld versagt mit der Begründung, die Tochter habe nicht unmittelbar im Anschluss an eine Berufsausbildung mit dem hierauf aufbauenden Studium begonnen, obgleich dies möglich war.

Die Besonderheit des Falles bestand u. a. darin, dass das auf die Ausbildung aufbauende Studium aufgrund der hervorragenden Ausbildungsnoten seitens des Arbeitgebers finanziert werden konnte. Diesbezüglich stand eine Prüfung des Arbeitgebers noch aus, sodass die Tochter nicht im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung das Studium aufnehmen konnte.

Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf als unschädlich angesehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ansonsten auf die Tochter bzw. die Eltern Ausbildungskosten für das angestrebte Studium in einer Größenordnung von nahezu 20.000,00 € zugekommen wären, welche bei dem gewählten Verlauf vom Arbeitgeber finanziert wurden.

Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen, zumal diverse andere Entscheidungen zu ähnlichen Sachverhalten beim Bundesfinanzhof anhängig sind.

Insoweit bleibt die abschließende Entscheidung des Bundesfinanzhofes abzuwarten.

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