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Immer wieder führen nicht eindeutige Formulierungen in eigenhändigen Testamenten zu Auslegungsfragen. Das Kammergericht in Berlin (Beschluss vom 31.01.2018 –  26 W 57/16) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine als Haupterbe benannte Person, tatsächlich alleiniger Erbe ist und übrige Personen als Vermächtnisnehmer zu betrachten sind. Das Gericht wies entsprechend gefestigter Rechtsprechung darauf hin, dass in von juristischen Laien verfassten Testamenten dem Wortlaut nicht zu viel Bedeutung beigemessen werden darf und dementsprechend die bloße Bezeichnung der Begünstigten im Testament nicht entscheidend ist. Abzustellen ist auf den auszulegenden sachlichen Inhalt des Testamentes und dem im Testament zum Ausdruck kommenden wirklichen Willen des Erblassers. Im konkreten Fall erkannte das Gericht, dass der in dem Testament als Haupterbe bezeichnete Begünstigte wegen im Übrigen prozentualer Einsetzung am Nachlass anderer Begünstigter nicht alleiniger Erbe und die anderen Begünstigten nicht Vermächtnisnehmer geworden sind, sondern dass die Begünstigten nach Erbquoten als Miterben eingesetzt worden sind.

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