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Sie sind hier: www.busch-schneider.de > Aktuelle Themen > Regelungsmöglichkeiten bei Trennung und beabsichtigter Scheidung in Form einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
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Im deutschen Familienrecht gibt es die Möglichkeit, dass sich die Beteiligten eigenverantwortlich und außergerichtlich zu den Regelungsbereichen im Rahmen der Trennung und Scheidung einigen können. Wichtig ist dabei, dass Sie vorher umfassend über alle Fragen sowie über alle gesetzlich zulässigen Regelungsmöglichkeiten informiert sind. Sie müssen sich mit Formvorschriften vertraut machen, damit die Regelung, die Sie mit Ihrem Ehepartner getroffen haben nicht einer Wirksamkeitskontrolle seitens der Gegenseite oder aber des Gerichts zum Opfer fällt.

Generell gilt, dass solch eine Regelung immer schriftlich erfolgen sollte.

Im Bereich von privatschriftlichen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen gibt es in formeller Hinsicht wichtige Vorschriften, die unbedingt zu beachten sind:

1. Vereinbarungen zum Güterrecht

Regelungen zum Güterrecht beispielsweise zum Zugewinnausgleich vor der Scheidung können nur beim Notar oder vor Gericht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens unter Beteiligung von zwei Rechtsanwälten erfolgen. Im Gegensatz dazu sind Regelungen zum Güterrecht verbindlich zwischen den Eheleuten formlos möglich, wenn die Scheidung bereits rechtskräftig ist (siehe § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Auch in Ansehung dieser strikten Formvorschrift können die Eheleute bereits nach der Trennung und vor der Rechtskraft der Scheidung ihr Vermögen aufteilen. Die Beteiligten sollten nur darauf achten, dass sie diese vorher verhandelte Aufteilung als so genanntes Vorausempfängnis auf den Zugewinn deklarieren. Dies sollte in jedem Fall privatschriftlich festgehalten und aus Beweiszwecken von beiden Beteiligten unterschrieben werden.

Verfügungen über Grundbesitz z.B. Übertragung eines Grundstücks, eines Wohnungseigentumsanteils oder eines Hausanteils, sind in jedem Falle formbedürftig, d.h. sie bedürfen der notariellen Beurkundung.

Sollten Sie zu dem Punkt der Verfügung über Ihr Vermögen im Ganzen keine ehevertragliche Regelung getroffen haben, was in den meisten Fällen der Fall ist, müssen Sie noch beachten, dass Sie über Ihr eigenes Vermögen im Ganzen nur unter Zustimmung des Ehepartners verfügen dürften. Welche Grenzen hier bei Ihnen gelten, wäre im Einzelfalle mit einem entsprechenden Fachanwalt für Familienrecht abzuklären.

Auch wenn die Haushaltsgegenstände nicht zum Güterrecht gehören, erlauben Sie mir an dieser Stelle ein Wort hierzu. Über Haushaltsgegenstände können Sie nur verfügen, wenn der andere Ehegatte hier einwilligt (siehe dazu § 1369 BGB). Diese Vorschrift dient dem Schutz der ehelichen Gemeinschaft, ähnlich wie das Trennungsjahr, das einzuhalten ist bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann.

Sollten Sie also Haushaltsgegenstände veräußern wollen, die werthaltig sind, so lassen Sie sich hier die Zustimmung des anderen Ehegatten schriftlich bestätigen.

2. Vereinbarungen zum Unterhalt

Zum Trennungsunterhalt während des Getrenntlebens sind verbindliche Regelungen grundsätzlich formfrei möglich. Auf Trennungsunterhalt für die Zukunft kann jedoch nicht verzichtet werden. In welcher Höhe die Rechtsprechung einen (Teil-)Verzicht auf Trennungsunterhalt doch bejaht, sagt Ihnen ein Fachanwalt für Familienrecht. Auch dürfen Vereinbarungen über Trennungsunterhalt nicht zu Lasten des Staates, d.h. beispielsweise auf Kosten des Sozialhilfeträgers abgeschlossen werden. Wann solche Voraussetzungen vorliegen, sagt Ihnen ein Fachanwalt für Familienrecht.

Auch der Kindesunterhalt ist grundsätzlich formfrei regelbar. Hier dürfen jedoch keine Regelungen zu Lasten des Staates, d.h. auf Kosten der Sozialhilfeträger getroffen werden. Achten Sie darauf, dass im Bereich des Kindesunterhaltes von einem unzulässigen Teilverzicht jedenfalls dann auszugehen ist, wenn die üblichen Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle um mehr als ein Drittel unterschritten werden. Beachten Sie in diesem Punkt aber auch, dass nicht jedes Unterschreiten der Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle einen Teilverzicht darstellt, da es im Unterhaltsrecht auch das Erfordernis gibt, auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Pflichtigen Rücksicht zu nehmen und so zu einer vernünftigen Unterhaltsregelung zu gelangen.

Im Bereich des nachehelichen Ehegattenunterhalts sind verbindliche Regelungen über die Art und Weise der Zahlung, der Höhe und der Dauer erst nach rechtskräftiger Scheidung formfrei möglich.

3. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Hiervon betroffen sind die Ausgleichsansprüche bezüglich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Regelungen hierzu sind immer formbedürftig, d.h. sie müssen entweder der notariellen oder der gerichtlichen Beurkundungsform entsprechen, letztere bedarf der Vereinbarung unter Anwesenheit zweier zugelassener Rechtsanwälte.

4. Vereinbarungen in testamentarischer Form

Zu beachten ist, dass der Ausschluss des Ehegattenerbrechts erst dann erfolgt, wenn beispielsweise der Erblasser die Scheidung beantragt oder der Scheidung zugestimmt hat (siehe hierzu § 1933 BGB). Vorher - d.h. beispielsweise während des Laufs des Trennungsjahres, bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (!) - wäre eine testamentarische Form einzuhalten. Das heißt, es wäre handschriftlich zu verfügen, dass der andere getrenntlebende Ehegatte nichts mehr erben soll, er quasi enterbt ist. Diese handschriftliche Erklärung wäre mit Datum und Unterschrift zu versehen und sorgfältig aufzubewahren. In diesen Fällen verbliebe dem Ehegatten lediglich sein nicht beschränkbarer Pflichtteil, wenn der Ehegatte nicht einen notariellen Pflichtteilsverzicht nach § 2348 erklärt hätte.

Unter Beachtung der vorbezeichneten Hinweise wären durchaus eigenständig formfreie Regelungen im Bereich der Trennungszeit durch die Beteiligten vorzunehmen. Es empfiehlt sich jedoch in jedem Falle einen Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren um die von den Ehegatten beabsichtigten Regelungen auf ihre Durchführbarkeit hin überprüfen zu lassen.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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