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Sie sind hier: www.busch-schneider.de > Aktuelle Themen > Aufteilung einer Steuererstattung /-nachzahlung im Falle der steuerlichen Zusammenveranlagung aus familienrechtlicher Sicht
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Vorab:

Nach § 26 II Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) haben Ehegatten ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung. Wählt ein Ehegatte die Einzelveranlagung ohne triftigen Grund macht sich dieser Ehegatte unter Umständen schadenersatzpflichtig gegenüber dem Ehegatten, für den die Zusammenveranlagung günstiger wäre. Verlangt dann der andere Ehegatte den Wechsel oder die Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht u.U. eine familienrechtliche Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung. Auch getrennt lebende Eheleute haben die Verpflichtung –quasi als Ausfluss der dem Wesen der Ehe (§§ 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB) immanenten allgemeinen Ehepflichten- die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu verringern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist . Diese Zustimmung kann nicht von der Bedingung zum Nachteilsausgleich bei Zusammenveranlagung abhängig gemacht werden.

Die Probleme bei der Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung werden aber gerade häufig vermischt mit dem Problem der Aufteilung der Steuerschuld bzw. der Aufteilung einer Steuererstattung (Problembereich interner Steuerausgleich). Es gibt eine Vielzahl von Sachverhalten, die jeweils gesonderter Prüfung bedürfen. Wenden Sie sich hierzu an einen Fachanwalt für Familien- und/oder Steuerrecht.

Kommt es dann –nach der Zustimmung- konkret zu einem Streit über die Aufteilung einer Steuererstattung oder /-nachzahlung regen wir an, sich an einen Steuerberater zu wenden, damit dieser den auf den jeweiligen Ehegatten entfallenden Anteil der Steuerrückerstattung (-nachzahlung) gemäß § 26e EStG iVm. § 270 Abgabenordnung berechnen kann.

1.

Hierzu ist in einem ersten Schritt auszugehen von dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Bruttoeinkommen der Beteiligten.

2.

In einem zweiten Schritt sind die das steuerpflichtige Einkommen mindernden Positionen demjenigen Ehegatten zuzuordnen in dessen Person die abzugsfähigen Belastungen eingetreten sind. Im Falle, dass sich eine Zuordnung nicht ergibt, sind diese Belastungen hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen.

3.

In einem dritten Schritt ist das auf diese Weise für jeden Ehegatten ermittelte steuerpflichtige Bruttoeinkommen sodann nach dem sich aus der Grundtabelle ergebenden Steuersatz zu besteuern. Aus dem Verhältnis der danach ermittelten Steuerlast für das Gesamteinkommen und für die jeweiligen Einzeleinkommen errechnet sich prozentual der Steueranteil jedes Ehegatten nach der Grundtabelle.

4.

In einem vierten Schritt ist sodann die aus dem aufzuteilenden Steuerbescheid ersichtliche Lohnsteuer, die für jeden Ehegatten einbehalten wurde, gegenüberzustellen.

5.

In einem fünften Schritt ist von der aus dem aufzuteilenden Steuerbescheid ersichtlich festgesetzten Gesamtsteuer für jeden Ehegatten der Anteil zu ermitteln, der sich bei Zugrundelegung des Prozentsatzes errechnet, der durch die Versteuerung des Einkommens nach der Grundtabelle berechnet worden ist.

6.

In einem sechsten Schritt ist dieser Anteil von der einbehaltenen Lohnsteuer in Abzug zu bringen. Die Differenz ergibt den auf jeden Ehegatten entfallenden Anteil der Steuererstattung (-nachzahlung).

Sie werden verstehen, dass wir hinsichtlich dieser steuerlichen Berechnungen an einen versierten Steuerberater verweisen müssen. Steuerberatung gehört nicht zum Kernbereich der anwaltlichen Mandats- und Beratungstätigkeit

Wir weisen ergänzend darauf hin, dass bei der vorbezeichneten Berechnungsart die Möglichkeit besteht, dass bei dem Ehegatten, der das geringere Einkommen bezieht, der prozentuale Anteil der festgesetzten Steuer höher ist als die tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer. Dies beruht auf Eigentümlichkeiten der Steuerberechnung nach der Grundtabelle. Da jedoch ein Steuerpflichtiger nicht mehr Steuern erstattet bekommt als er selbst eingezahlt hat, müsste in diesem Fall die Steuererstattung nach Abzug der von ihm eingezahlten Steuern, dem anderen Ehegatten zugeordnet werden.

Wie bereits erwähnt, gibt es im Rahmen der steuerlichen Veranlagung –auch und gerade im Zusammenspiel mit dem Familienrecht- eine Vielzahl von Sachverhalten, die jeweils gesonderter Prüfung bedürfen.

Soweit Sie rechtlichen Rat zu Fragen der Zusammenveranlagung haben, wenden Sie sich hierzu an einen Fachanwalt für Familien- und/oder Steuerrecht.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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