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Fragen zum ehebedingten Nachteil (§ 1578 b BGB)

Um die Frage zu klären, wie lange ein Ehegatte berechtigt und der andere verpflichtet ist Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung zu fordern bzw. zu zahlen sind die nachfolgenden Punkte in den Blick zu nehmen.

Welche berufliche Ausbildung haben Sie im Einzelnen durchlaufen?

Wann hat diese Ausbildung stattgefunden?

Wann war die Eheschließung?

Welchen beruflichen Status hatten Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung erlangt? Abgeschlossene Berufsausbildung? Angefangenes oder abgeschlossenes Studium etc.

Wann erfolgte die Aufgabe der Berufstätigkeit?

In welchem Zusammenhang ist die Aufgabe der Berufstätigkeit erfolgt? Nach Geburt eines Kindes? Auf Wunsch oder in Absprache mit dem Ehepartner?

Welches Einkommen erzielten Sie zum Zeitpunkt der Aufgabe der Berufstätigkeit (Belege? Alte Lohnbescheinigungen? )?

Welche Tätigkeit, in welchem Berufsfeld, haben Sie nach Abstinenz bei Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit während der Ehe ausgeübt?

Welche Tätigkeit üben Sie derzeit aus? Welchen beruflichen Status haben Sie jetzt erlangt?

Welches Einkommen erzielen Sie derzeit – bzw- werden Sie zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung erzielen können? Handelt es sich um eine angemessene Tätigkeit, d.h. eine der Ausbildung oder der vorhergegangenen während der Ehe ausgeübten Tätigkeit? Wenn Sie nicht in Vollzeit arbeiten, ist das Einkommen ggfs. fiktiv auf eine Vollzeittätigkeit hochzurechnen.

Welches Einkommen könnten sie bei Rechtskraft der Scheidung erzielen, wenn sie ohne Ehe oder während der Ehe vollschichtig in ihrem erlernten Beruf gearbeitet hätten?

Wieviel Zeit benötigen Sie um im Erwerbsleben wieder dort anzuknüpfen, wo sie ohne Ehe und die damit zusammenhängenden privaten und beruflichen Einschnitte stünden? Ist ein Aufholen dieses „ehebedingten Nachteils" überhaupt möglich.

Hinsichtlich des letzten Punktes wäre es hilfreich, wenn sei eine Person kennen, die fortlaufend und ohne Einschränkung in ihrem Ausbildungsberuf tätig war oder wenn entsprechende Tarifverträge vorlägen, aus denen sich für eine Vergleichsperson Angaben zum Einkommen entnehmen ließen.

Besprechungen auch per Telefon und Video-Chat.

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