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Keine Mietminderung aufgrund benachbarter Großbaustelle

Nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, berechtigen nach einer Entscheidung des Landgerichtes München einen Mieter grundsätzlich nicht zur Mietminderung. Dies gilt allerdings nur dann, wenn auch der Vermieter keine eigene Abwehrmöglichkeit gegen die Geräuschimmissionen besitzt.

Das Landgericht verweist insofern auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach der Mieter an der Situation der Mietwohnung bzw. des Grundstückes teilnimmt und daher keine weitergehende Rechte haben kann als der Vermieter. Allerdings muss der Vermieter sich ausdrücklich auf seine fehlende Abwehrmöglichkeit berufen und ist hierfür auch darlegungs- und beweispflichtig (Landgericht München I, Urteil vom 14.01.2016 - 31 S 20691/14).

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