Eine Fluggesellschaft muss eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) 261/2004, so genannte Fluggastrechteverordnung, auch dann leisten, wenn die Mitteilung der Änderung der Flugzeiten nicht rechtzeitig erfolgte, obwohl die Fluggesellschaft den Reiseveranstalter hierüber rechtzeitig unterrichtet hat.